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Satzung der Freien Wählergruppe Kirchheim/Wstr. e.V.

Entwurf vom 10. März 2004

§ 1 Name und Sitz

1. Die freie Wählergruppe führt den Namen “Freie Wählergruppe Kirchheim e.V. (FWG Kirchheim e.V.)” und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein unter der Nummer VR 30549 eingetragen.

2. Die FWG Kirchheim e.V hat ihren Sitz in Kirchheim an der Weinstraße.

§ 2 Ziel und Zweck

Die FWG Kirchheim e.V. ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wählerinnen und Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Gemeinderat, Verbandsgemeinderat, im Kreistag, im Bezirkstag und im Landtag anstrebt.

Die FWG Kirchheim e.V. bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates, zum Prinzip der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sowie zur Anerkennung und Achtung der Würde des Menschen. Zweck der FWG Kirchheim e.V. auf kommunalpolitischer Ebene ist die Aktivierung des Bürgersinnes und die Mitwirkung uneigennütziger und unparteiischer Bürger zum Wohle des Gemeinwesens im Sinne einer lebendigen Demokratie. Zur Verwirklichung ihrer kommunalpolitischen Ziele kann die FWG Kirchheim e.V. Wahlvorschläge für die Wahlen aus dem Kreis wählbarer Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kirchheim aufstellen. Sie will damit die Wahrnehmung kommunaler Interessen, die Mitarbeit bei den Aufgaben und die Unterstützung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zeitgemäß geführten Verwaltung verfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie parteiungebunden und parteifrei ist und für Kommunal-und Landtagswahlen wahlberechtigt ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Bewerbers, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder der FWG Kirchheim e.V sind zugleich Mitglieder der FWG Grünstadt-Land e.V., des FWG Kreisverbandes Bad Dürkheim e.V., der FWG Bezirktag e. V. und des FWG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht. Die Mitgliedschaft wird durch Entsendung von Delegierten in diese Verbände und ihre Organe ausgeübt. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 4 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung der FWG Kirchheim e.V. teil. Sie haben das Recht, an Versammlungen und deren Entscheidungsfindungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen sowie die ihnen von der FWG Kirchheim e.V. übertragenen Aufgaben und Funktionen gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Nur Mitglieder können in die Gremien der FWG Kirchheim e.V. gewählt werden. Die Mitglieder sollen sich für die Ziele der Wählergruppe einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben den zuständigen Organen der FWG Kirchheim e.V. über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Wegfall der Voraussetzungen laut §3
  • duch Tod
  • durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird
  • durch Ausschluss (Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG Kirchheim e.V. schädigt oder ihren Zielen zuwider handelt, oder wenn es gegen satzungsgemäße Pflichten verstoßen hat. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde in Form der Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem Mitglied schriftlich übergeben wurde. Wird der Beschluss durch Postzustellung übersandt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Beschwerde mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder).
  • durch Aufllösung des Vereins.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Funktion und Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der FWG Kirchheim e.V. Sie wird vom Vorstand einberufen und vorbereitet. In ihr sind alle anwesenden Mitglieder mit einer Stimme stimmberechtigt. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Einberufung

Eine Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amstblatt der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Der Vorstand kann von sich aus zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder durch schriftlichen, von ihnen unterschriebenen Antrag unter Angabe des Beratungspunktes vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, ist diese innerhalb eines Monats einzuberufen.

3. Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen

  • die Entgegennahme eines Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
  • die Entgegennahme des Berichtes der Fraktion
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Aufstellung des Wahlvorschlages für die Wahlen
  • die Wahl der Ausschussmitglieder für die Ausschüsse der Ortsgemeinde
  • die Wahl der Delegierten
  • die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Beschlussfassung über die Erstellung einer Geschäftsordnung
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

4. Beschlüsse

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Erstellung der Geschäftsordnung oder die Auflösung der FWG Kirchheim e.V. bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, mindestens dreiviertel der Anwesenden beschließen eine schriftliche Abstimmung. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

5. Wahlen

Die Wahlen sind geheim, es sei denn, mindestens dreiviertel der Anwesenden beschließen ein anderes Wahlverfahren.

6 .Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muß den wesentlichen Ablauf der Versammlung, die Abstimmergebnisse und die Zusammensetzung des neu gewählten Vorstandes enthalten. Es ist vom Protokollführer und vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus Mitgliedern, die mit Ausnahme des/der Fraktionsvorsitzenden für eine Legislaturperiode von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er ist in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach den Kommunalwahlen zu wählen. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder sind spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung neu zu wählen. Der/die Fraktionsvorsitzende wird von den Mitgliedern der Gemeinderatsfraktion gewählt und gehört dem Vorstand Kraft seines Amtes an.

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/-in
  • dem /der Kassenwart/-in
  • dem/der Fraktionsvorsitzenden

2. Vertretung

Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/-in vertreten die FWG Kirchheim e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.

3. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, er verwaltet das Vermögen, führt die laufenden Geschäfte der FWG Kirchheim e.V. und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet, der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht abzugeben. Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehrenamtlich auszuführen, wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert. Intern gilt, dass der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nur insoweit eingehen darf, als sie aus den Einnahmen des Zeitraumes, für den er gewählt ist, gedeckt werden können. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Er kann sich auch eine Geschäftsordnung geben.

4. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Die Mitglieder des Vorstandes und die in seinem Auftrag arbeitenden Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften wahrzunehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu berichten. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Der/die Schriftführer/-in führt jeweils ein Protokoll, welches von ihm und dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der/die Kassenwart/-in besorgt das Kassen-und Rechnungswesen. Er/sie leistet Zahlungen nur nach Abstimmung mit dem/der 1. Vorsitzenden. Die vom Kassenwart jährlich zu legende Rechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft. Der Vorstand kann beschließen, dass Zahlungen, die einen festzulegenden Betrag überschreiten, nur auf Grund einer schriftlichen Anweisung des/der Vorsitzenden geleistet werden dürfen. Der/die Fraktionvorsitzende vertritt die Fraktion der FWG Kirchheim e. V. des Gemeinderates.

5. Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist beträgt im Regelfall 7 Tage. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Die Fraktion

Die Fraktion wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag der FWG Kirchheim e.V. gewählten Bewerber und die eventuell inzwischen nachgerückten Bewerber gebildet. Sie unterliegt als solche ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen. Die Fraktion ist um eine gemeinsame Willensbildung bemüht. Ein Fraktionszwang ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Jeder Mandatsträger entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung. Nachteile hieraus dürfen ihm nicht entstehen. Die Fraktion ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet. Den Bericht hat jeweils der/die von der Fraktion zu wählende Fraktionsvorsitzende zu erstatten.

§ 10 Vertretung des Vereins

Der Verein wird nach außen rechtskräftig durch den/die Vorsitzende/n oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, vertreten.

§ 11 Kassenführung

Der Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben der FWG Kirchheim e.V. im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht. Der/die Kassenführer/-in erstattet jährlich der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.

§ 12 Kassenprüfer

Es sind zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen. Als Kassenprüfer können nur Mitglieder der FWG Kirchheim e.V. gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt die Kasse, die Buchführung und das Vermögen zu prüfen. Über das Ergebnis haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Geschäftsordnung

Die FWG Kirchheim e.V. kann in der ersten konstituierenden Mitgliederversammlung nach den Kommunalwahlen eine Geschäftsordnung erstellen und beschließen. Näheres wird in dieser selbst geregelt.

§ 15 Beschlüsse, Abstimmungen, Protokolle

Die Modalitäten der Beschlüsse, Abstimmungen und Protokolle der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Arbeitsausschüsse können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 16 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur mit dreiviertel der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der Vorstand ist bevollmächtigt, vom Registergericht oder vom Finanzamt gewünschte notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

§ 17 Auflösung

Die Auflösung der FWG Kirchheim e.V. und die sich hieraus ergebenden Folgen können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung endgültig entscheidet.

§ 18 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Wird der Verein aufgelöst, so ist sein Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Zwecke in der Gemeinde Kirchheim an der Weinstraße zuzuführen. Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.

§ 19 Schlussbestimmung

Soweit durch diese Satzung nicht Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2004 beschlossen. Die Satzung in der Fassung vom 22.01.1974, tritt gleichzeitig außer Kraft.